Satzung
Satzung
der
Dina-Herter-Stiftung
mit dem Sitz in Siegen
§ 1
Name, Sitz und Rechtsform der Stiftung
Die Stiftung führt den Namen "Dina-Herter-Stiftung". Sie
ist eine Stiftung des privaten Rechts und hat ihren Sitz in
Siegen.
§ 2
Zweck der Stiftung
(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar
mildtätige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung.
(2) Aufgabe der Stiftung ist die Unterstützung bedürftiger
Bewohner/innen der städtischen Altenheime in Siegen
und - solange solche nicht bestehen - die Unter-
stützung der bedürftigen Bewohner/innen des Alten- und
Pflegeheims Kursana Theodor-Keßler-Haus, soweit sie die
Voraussetzungen des § 53 Abgabenordnung erfüllen.
Insbesondere sollen diese Bewohner/innen in der
Weihnachtszeit jeden Jahres aus den Erträgnissen der
Stiftung mit einem Geschenk bedacht werden. Nach dem
Willen der Stifterin soll das Geschenk so ausgewählt
werden, daß es den Bedachten auch wirklich eine Freude
bereitet.
§ 3
Vermögen der Stiftung
Stiftung von Frau Dina H e r t e r, geb. Mächler,
geb. 1. März 1883 in Siegen, Witwe des General-
oberarztes Dr. Gustav Herter, zuletzt wohnhaft in
Stuttgart, testamentarisch zugewendeten Erbschaft.
Auf das der Satzungsfassung vom 29. April 1971
beigeheftete Vermögensverzeichnis des Testaments-
vollstreckers wird verwiesen.
(2) Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben
a) aus den Erträgnissen des Stiftungsvermögens,
b) aus Zuwendungen Dritter.
(3) Die Erträgnisse dürfen nur für die satzungsgemäßen
Zwecke verwendet werden.
(4) Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben,
die den Zwecken der Stiftung fremd sind, oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt
werden.
§ 4
Organe der Stiftung
(1) Organe der Stiftung sind
a) der Vorstand,
b) der (die) Geschäftsführer(in).
Zum (zur) Geschäftsführer(in) kann auch ein
Vorstandsmitglied bestellt werden.
(2) Der Vorstand besteht aus
a) dem Testamentvollstrecker in der Nachlaßsache
der Stifterin Dina Herter oder der von ihm
bestimmten Person, als Vorsitzende(m),
b) dem (der) jeweiligen Fachbereichsleiter(in)
der Stadt Siegen, dem (der) der Bereich Soziales
zugeordnet ist oder der von ihm (ihr) zu bestim-
menden Person,
c) dem (der) jeweiligen Leiter(in) des Alten- und
Pflegeheimes Kursana Theodor-Keßler-Haus in
Siegen oder der von ihm (ihr) zu bestimmenden
Person. Falls ein(e) solcher (solche) nicht
vorhanden ist, das Amt ablehnt oder nicht
annehmen kann, ist der (die) gesetzliche
Vertreter(in) der Gemeinde in Rechts- und
Verwaltungsgeschäften berechtigt, das Vorstands-
mitglied zu bestimmen.
Das Vorstandsmitglied lt. a) ist berechtigt,
jederzeit einen/eine Nachfolger(in) für sein Amt
zu benennen. Scheidet diese(r) aus, ohne einen
(eine) Nachfolger (Nachfolgerin) ernannt zu haben,
ist die Person des Vorstandsmitglieds vom Rat der
Stadt Siegen zu bestimmen.
(3) Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich für
die Stiftung tätig. Sie haben keinen Rechtsanspruch
auf die Erträgnisse des Vermögens der Stiftung. Ihnen
dürfen keine Vermögensvorteile zugewendet werden.
(4) Der (die) Geschäftsführer(in) wird vom Vorstand
gewählt und bestellt.
§ 5
Rechte und Pflichten des Vorstandes
(1) Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und
außergerichtlich. Er hat die Stellung eines
gesetzlichen Vertreters.
(2) Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Verwaltung des Stiftungsvermögens,
b) Beschlußfassung über die Verwendung des
Stiftungsvermögens,
c) Bestellung des (der) Geschäftsführer(in),
Festsetzung der Vergütung und Überwachung der
Geschäftsführung,
f) Festlegung der Geschäftsordnung der Stiftung.
§ 6
Beschlußfähigkeit des Vorstandes
Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Er beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmen-
gleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Satzungsänderungen und die Auflösung der Stiftung können jedoch nur mit Zustimmung des in § 4 Abs. 2 lt. a)
genannten Vorstandsmitglieds beschlossen werden. Beschlüsse können im Einverständnis sämtlicher Vorstandsmitglieder auch im schriftlichen Verfahren gefaßt werden.
§ 7
Rechte und Pflichten des (der) Geschäftsführers(in)
Der (die) Geschäftsführer(in) führt die laufenden Geschäfte nach den in der Geschäftsordnung festgelegten Richtlinien. Er (sie) ist dem Vorstand verantwortlich und an seine Weisungen gebunden.
§ 8
Änderungen der Stiftungssatzung und
Aufhebung der Stiftung
(1) Beschlüsse des Vorstands über Satzungsänderungen und
über Aufhebung der Stiftung bedürfen der Genehmigung
der Stiftungsaufsichtsbehörde. Sie sind der zu-
ständigen Finanzbehörde anzuzeigen. Satzungsänderungen,
die den Zweck der Stiftung betreffen, bedürfen der
Einwilligung des zuständigen Finanzamtes.
(2) Im Falle der Auflösung oder Aufhebung der Stiftung
fällt das Vermögen an die Stadt Siegen, die es
unmittelbar und ausschließlich dem gemeinnützigen und
mildtätigen Zweck der Unterstützung bedürftiger
Bewohner/innen der Pflege- und Altenheime in Siegen
verwenden soll.
§ 9
Aufsichtsbehörde der Stiftung
Aufsichtsbehörde der Stiftung ist die Bezirksregierung
Arnsberg. Dieser Aufsichtsbehörde sind jährlich eine
Vermögensaufstellung mit Darstellung der Vermögens-
entwicklung einschl. Einnahmen und Ausgaben sowie ein
Bericht über die Erfüllung der Stiftungsaufgaben für das
abgelaufene Rechnungsjahr vorzulegen.
+ + +
Diese Stiftung ist errichtet von Frau Dina Herter, geb.
Mächler, zuletzt wohnhaft in Stuttgart, Hauptmannsreute
129, gest. 15. November 1969, in ihrem Testament vom
29. Februar 1968, weisungsgemäß ergänzt durch den von ihr
ernannten Testamentsvollstrecker Notar Franz Bumüller in
Kirchheim unter Teck am 1. Oktober 1970/29. April 1971, die
Satzung neu gefaßt durch einstimmigen Beschluß des
Vorstandes am 7. Oktober 1998, mit ausdrücklicher Zustimmung
des Testamentsvollstreckers.
gez. Bumüller gez. Fischer gez. Oepen
Vorstands- stelv. Vorstands Vorstands-
vorsitzender vorsitzender mitglied
Zustimmungserklärung
Ich, der unterzeichnete Franz Bumüller, Notar i.R. in
73230 Kirchheim unter Teck, Lange Morgen 13, stimme
als Testamentsvollstrecker in der Nachlaßsache der am
19. November 1969 verstorbenen Dina Herter geb. Maechler,
zuletzt wohnhaft in Stuttgart, Hauptmannsreute 129, und
als Vorsitzender des Vorstands der Dina Herter-Stiftung
mit dem Sitz in Siegen
der Änderung der Stiftungssatzung -wie in der Anlage
entworfen- und die von den beiden anderen Vorstands-
mitgliedern am 7. Oktober 1998 beschlossen wird,
zu.
Kirchheim unter Teck, den 1. Oktober 1998